Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und
Anhänger)
Stand: 01/2022
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Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen
gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage
(bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,
die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag
ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er
die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung
des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung
des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer
kein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte
Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des
Rechtes das schützenswerte Interesse des
Verkäufers an einem Abtretungsausschluss
überwiegen.
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Preise
...
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Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers aus demselben
Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich
auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen)
bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist
zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dannnach Ziffer
2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
- Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktionsoder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen
des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern
der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung
der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein
daraus keine Rechte hergeleitet werden.
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Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
- Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein
Schaden entstanden ist.
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Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus
der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer
zu.
- Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den
Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den
gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des
Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach
Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die
erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung
des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten
nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere
oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
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Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und
Rechtsmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2
gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher,
die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den
vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
dieses Abschnitts entsprechend.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann
der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen,
vom Hersteller/Importeur für die Betreuung
des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der
Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich
zu unterrichten, wenn die erste
Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung über den Eingang
der Anzeige in Textform auszuhändigen.
- Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
- Für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
- Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB ist, gelten für Sachund Rechtsmängel an
Waren mit digitalen Elementen für die digitalen
Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes,
sondern die gesetzlichen Regelungen.
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Haftung für sonstige Ansprüche
- Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten
die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für
Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend.
- Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von §
13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte
erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
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Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechselund Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.