Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und
Anhänger)
Stand: 08/2026
-
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des
Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es
der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim
Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des
Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte
Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss
überwiegen.
-
Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben
Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,
nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er
dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer
2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz
3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
- Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses
Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden 2 vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
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Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser
10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist
oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
-
Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
- Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist
zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer
über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich
eine Nutzung einräumen.
-
Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
- Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB
ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für
Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam
vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner
Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist
eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag
ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Ist der Käufer ein Verbraucher und wird Nacherfüllung gemäß §
439 BGB durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) geleistet,
verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate
für den Kaufgegenstand.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen
gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses
Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
- Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachund
Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, 3 der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach
seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt
folgendes:
- a) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen.
- b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Ansprüche
- Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt
VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind,
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III
„Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für
sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
- Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist
und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler
Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug
seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen
kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen
Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff
BGB.
VIII. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
-
Außergerichtliche Streitbeilegung
- Kfz-Schiedsstellen
- a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb
der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der
Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahme über den
Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige
Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf
der Verjährungsfrist für Sachund Rechtsmängel gem. Abschnitt
VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift)
bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
- b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäftsund Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines 4 Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt
die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
- f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden
Kosten nicht erhoben.
- Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.